Das Korea Financial Research Institute veröffentlichte am 9. einen Bericht, der empfiehlt, digitale Vermögenswerte zunächst bei vermögenden Anlegern zu besteuern, und zwar nach demselben Eigenkapitalprinzip, das bei der Besteuerung von finanziellen Investitionsanlagen angewendet wird. Das geht aus Angaben des Forschers Bae Jin-soo hervor. Die Empfehlung beruht auf dem bestehenden Steuersystem für finanzielle Investitionsanlagewerte, das nur große Anteilseigner besteuert, die Kriterien wie das Halten von 50 Milliarden Won oder mehr in einem einzelnen Wertpapier erfüllen.
Vorgeschlagenes Besteuerungsrahmenwerk
Bae Jin-soo erklärte, dass „aus Sicht der Besteuerung finanzieller Investitionsanlagewerte und des Eigenkapitalgedankens die Besteuerung digitaler Vermögenswerte bei vermögenden Anlegern als Betrachtungsoption herangezogen werden kann“, und führte aus: „Es wäre aus Eigenkapitalperspektive konsistent, zunächst Anleger ins Visier zu nehmen, die oberhalb eines bestimmten Betrags digitaler Vermögenswerte halten, wobei eine spätere Ausweitung in Betracht gezogen werden könnte.“
Der Experte betonte außerdem, dass bei Einführung einer umfassenden Besteuerung zentrale Punkte wie Verlustvorträge und Abzugsverrechnungen im Systemdesign abgebildet werden müssen. „Große Länder erkennen aus Sicht der Besteuerung von Kapitalgewinnen Verlustvorträge und Abzugsverrechnungen an und wenden Steuerbefreiungen oder Vorzugssteuersätze für langfristige Bestände an, daher muss das Steuersystem so gestaltet werden, dass diese Ansätze berücksichtigt werden“, so Bae.
Erforderliche grundlegende politische Debatte
Bae Jin-soo hob hervor, dass eine grundlegende Debatte über die Grundlage und die öffentliche Akzeptanz der Besteuerung digitaler Vermögenswerte notwendig ist. Nachdem die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auf Kapitalgewinne durch die Abschaffung der Steuer auf finanzielle Investitionseinkünfte geschwächt wurde, ist die Besteuerung digitaler Vermögenswerte derzeit die einzige geplante Steuermaßnahme in dieser Kategorie.
Obwohl die Besteuerung digitaler Vermögenswerte aus Erlössicht gerechtfertigt sein mag, betonte der Experte die Notwendigkeit zu prüfen, ob die tatsächlichen Steuereinnahmen erheblich und stabil sind und ob es sich unter Berücksichtigung der Erhebungskosten und der Kosten für die Compliance der Steuerpflichtigen um eine effiziente Methode handelt.
Erlösvolatilität und Herausforderungen bei der Umsetzung
Auf Basis einer Fallstudie aus Japan führt die Anwendung eines Steuersatzes von 20,315% ohne Berücksichtigung von Abzügen zu einer geschätzten Erlösspanne von 99 Milliarden bis 645,4 Milliarden Won, was auf eine deutliche Volatilität von Jahr zu Jahr hinweist. „Die Besteuerung digitaler Vermögenswerte sollte als eine stark volatile Einnahmequelle betrachtet werden, die je nach Marktbedingungen sehr stark schwanken kann, statt als stabile große Steuerbasis“, erklärte Bae.
Der Forscher identifizierte zudem Bedenken hinsichtlich der administrativen Belastung: „Da Börsen nicht verpflichtet sind, Steuern einzubehalten, müssen Steuerpflichtige selbst Bericht erstatten und direkt zahlen, was hohe Kosten für die Compliance der Steuerpflichtigen verursacht. Auch Steuerbehörden könnten erhebliche Verwaltungskosten tragen, um Transaktionsdaten zu sichern, Anschaffungspreise zu verifizieren und Auslands-Transaktionen zu identifizieren.“
Risiko der Aushöhlung der Steuerbasis
Bae Jin-soo warnte, dass es bei einer Besteuerung, die die Nutzung von ausländischen Börsen und dezentralen Börsen (DEX) incentiviert, schwierig werden könnte, die Steuerbasis einzufangen, und dass dies sich negativ auf die heimische Industrie und den Anlegerschutz auswirken könnte. Er empfahl, Anreizstrukturen so zu gestalten, dass sie die Teilnahme im Inland neben der Umsetzung der Besteuerung fördern.
Weitere Empfehlungen umfassen die Klarstellung des Zeitpunkts der Besteuerung und der Einkommensklassifizierung nach Transaktionstyp sowie die Adressierung von Fragen des Vertrauensschutzes für Steuerpflichtige, die sich aus wiederholten Umsetzungsverzögerungen ergeben.