
Autor: Rechtsanwalt Shao Shiwei
Kürzlich befand sich Rechtsanwalt Shao in einem Fall, bei dem ein U-Händler USDT (Tether) gekauft und verkauft hat. Die Strafverfolgungsbehörden beschuldigten die Beteiligten, virtuelle Währungen als Medium zu nutzen, um illegale Devisengeschäfte zu betreiben.
Obwohl Rechtsanwalt Shao der Ansicht ist, dass in diesem Fall noch keine vollständige Beweisführung vorliegt, die eine Verurteilung rechtfertigen würde, ist das beteiligte Volumen mit mehreren Milliarden hoch. Zudem haben die Beteiligten in den letzten Jahren zahlreiche Bankkonten von Freunden und Verwandten für die Annahme und Auszahlung virtueller Währungen genutzt. Aus Sicht der Ermittler wirkt dieses Geschäftsmodell nicht wie ein „normales“ Geschäft. Daher erwägen die Staatsanwaltschaften, die Anklage wegen anderer Straftatbestände zu erheben, etwa wegen Behinderung der Kreditkartenverwaltung, Beihilfe oder Verschleierung von Straferträgen.
In meinem Beitrag „Fallakte | Was sind die Risiken beim Kauf und Verkauf von USDT mit fremden Bankkonten? – Grenzen und Verteidigungspunkte bei der illegalen Führung, Beihilfe und Verschleierung von Straferträgen im Fall eines virtuellen Währungsgeschäfts im Volumen von mehreren Milliarden“ habe ich die relevanten Fragen bereits vorläufig dargestellt. Dieser Artikel wird sich nun auf praktische Streitfragen konzentrieren und die folgenden Kernprobleme systematisch erörtern:
Warum sollte der Kauf und Verkauf virtueller Währungen zur Gewinnspanne nicht als illegaler Devisenhandel, Beihilfe oder Verschleierung von Straferträgen gewertet werden?
Aus Sicht der Ermittlungsbehörden weist das Geschäftsmodell der U-Händler, die Differenzen beim Kauf und Verkauf erzielen, typischerweise zwei Merkmale auf:
Erstens die Nutzung mehrerer Bankkonten für die Annahme und Auszahlung, zweitens das große Volumen der Transaktionen.
Im Vergleich zu traditionellen Geschäften wird bei solchen Transaktionen die Vermutung eines illegalen Risikos leichter gezogen. Deshalb suchen die Ermittler oft nach weiteren „Rückfall-Delikten“, falls die Anklage wegen illegalen Betriebs schwer nachweisbar ist.
Rechtsanwalt Shao möchte jedoch betonen, dass nach nationaler Gesetzgebung der Handel mit virtuellen Währungen (OTC außerhalb der Börse) nicht verboten ist. Es gibt eine Vielzahl von U-Händlern, Arbitrageuren und normalen Investoren, die objektiv an OTC-Geschäften teilnehmen.
Allein bei Binance, im C2C-Bereich, sind 1300 Händler gelistet (je 10 pro Seite, 130 Seiten). Das zeigt, dass OTC-U-Händler kein Einzelfall sind, sondern eine skalierte Erscheinung.

Zudem sind auf den C2C-Plattformen der Mainstream-Börsen wie OKX, Bybit, Bitget, MEXC, Gate.io U-Händler meist als reguläre Händler registriert.
Wichtig ist, dass diese Händler nur die Spitze des Eisbergs darstellen. In der Praxis gibt es viele reine Offline-Transaktionen, die in Communities, durch Bekannte oder via Telegram, WhatsApp etc. abgewickelt werden. Diese Volumina sind ebenfalls enorm.
Aus Sicht der jüngsten Fälle ist Rechtsanwalt Shao der Meinung, dass die Strafverfolgung sich nicht auf den „Kauf und Verkauf von USDT an sich“ konzentrieren sollte, sondern auf drei Verhaltensweisen:
Daher sollte die Frage, ob das Geschäftsmodell der OTC-Händler „normal“ ist, nicht an traditionellen Geschäftsmodellen gemessen werden, sondern an den üblichen Mustern in der U-Händler-Branche. Es gilt zu prüfen, ob das Verhalten der Beteiligten abnormal ist.
Andernfalls besteht die Gefahr, dass man die Branche und die Akteure nur aufgrund ihrer unbekannten Geschäftsweise vorschnell verurteilt – eine „Verurteilungsannahme“.
Im Folgenden wird Rechtsanwalt Shao systematisch darlegen, warum dieses Verhalten weder den Straftatbestand des illegalen Betriebs noch den der Verschleierung oder des Verschleierns von Straferträgen oder der Beihilfe zu Internetkriminalität erfüllt.
Die Voraussetzung für die Annahme, dass jemand den Straftatbestand des illegalen Betriebs im Zusammenhang mit Devisen- oder Währungshandel erfüllt, ist der Nachweis, dass die Person subjektiv wissentlich an „Gegenwechsel-Transaktionen“ beteiligt ist und die Oberseite bei illegalen Geschäften unterstützt.
Das Obergericht veröffentlichte am 21. Dezember 2024 den Fall „Lin und Yan – Illegale Betriebsführung“, der ein typisches Beispiel ist:


Das sogenannte „Arbitrage-Geschäft“ von Lin ist in Wirklichkeit eine Anweisung von Wangzi: Wangzi transferierte Naira auf Lin’s Binance-Konto, Lin verkaufte die USDT an inländische U-Händler und erhielt dafür RMB, die er an Wangzi zurücküberwies. Lin setzte den USDT-Kurs des Tages um 5 % unter dem Marktpreis fest, kaufte günstig ein und verkaufte teurer, um die Differenz zu verdienen – das erfüllt den Straftatbestand des illegalen Betriebs.
Daher sind die Rollen der U-Händler a, b, c, die mit Lin in Transaktion treten, nicht automatisch Mittäter bei Lin’s illegalem Betrieb. Zudem ist aus dem Geldfluss ersichtlich, dass die Transaktionen zwischen U-Händlern und Lin nur eine einseitige Währungsumwandlung (U und RMB) darstellen, bei der die Händler nur die Differenz verdienen. Im Gegensatz dazu erfüllt Lin’s Verhalten den Straftatbestand, weil er durch die Nutzung virtueller Währungen eine faktische Währungsumtausch-Operation zwischen Nigeria und China durchführt, was den Straftatbestand des illegalen Devisenhandels erfüllt.
Ist es ausreichend, dass bei einem Fall große Geldmengen und viele Bankkonten im Spiel sind, um U-Händler automatisch der Verschleierung oder Verschleierung von Straferträgen zu bezichtigen?
Rechtsanwalt Shao ist der Ansicht, dass die Annahme dieses Tatbestands nicht auf bloßen „komplizierten Geldketten“, „vielen Konten“ oder „großem Volumen“ beruhen darf. Es muss vielmehr die zentrale Frage geklärt werden: Was ist im strafrechtlichen Sinne „Strafertrag“?
Laut Interpretation der Obersten Volksstaatsanwaltschaft und des Obersten Volksgerichts[i] ist Strafertrag die durch die Straftat erlangte Vermögensmehrung oder der Erhalt des Vermögens, das eigentlich hätte verringert werden sollen. Einfach gesagt: Strafertrag ist der „Ertrag“ oder die „Ersparnis“, die durch die Straftat entsteht, nicht das „Kapital“, das für die Straftat verwendet wurde.
Bei typischen illegalen Wechselgeschäften ist das Geld, das für den Tausch verwendet wird, meist legal erworbenes RMB oder Fremdwährung. Es wird nur für illegale Wechselgeschäfte genutzt. Für den Wechselnden ist dieses Geld sein Kapital; für das illegale Wechselgeschäft ist es kein Strafertrag. Der eigentliche „Strafertrag“ besteht in den Gebühren oder dem Differenzkurs, den das illegale Wechselgeschäft erzielt.
Das bedeutet: Das Kapital, das für den Wechsel verwendet wird, wird durch die Straftat nicht automatisch zu Strafertrag. Nur die tatsächlichen Gewinne des illegalen Wechselgeschäfts, also die Gebühren oder Differenzen, stellen Strafertrag dar.
Bezogen auf die Rolle der U-Händler gilt: Die meisten handeln nur auf Marktpreisbasis, verdienen Differenz. Das Geld, das sie erhalten, ist das Kapital der Transaktionspartner, nicht das „gewaschene“ Strafertrag des illegalen Wechselgeschäfts.
Kurz gesagt: U-Händler sind hauptsächlich an der Weiterleitung des Kapitals beteiligt, nicht an der Unterstützung bei der Verschleierung oder Verbergung der Straferträge.
Viele Fälle werden dadurch leicht verwechselt: Ermittler sehen „Ober- und Unterströme“ und vermuten, dass die U-Händler die Straferträge verschleiern. Tatsächlich ist aber, wenn das Oberstrom-Geld kein Strafertrag ist, auch die Weiterleitung durch die U-Händler kein Verschleiern.
Aus der Rechtspraxis ergibt sich, dass Verschleierungstaten meist darin bestehen, Betrugs- oder Geldwäsche-Gelder zu verschieben, zu splitten, um Kontrollen zu umgehen, oder Straferträge in scheinbar legale Vermögenswerte umzuwandeln. Der reine OTC-Handel, normale Transaktionen und Marktpreis-Umtausch sind grundsätzlich keine Verschleierungshandlungen.
Daher gilt: Wenn U-Händler
dann ist es kaum möglich, allein anhand der Geldströme die Annahme zu treffen, sie hätten Straferträge verschleiert oder versteckt.
Beihilfe ist ebenfalls ein häufig genannter Tatbestand bei solchen Fällen. Nach § 287 StGB ist die Voraussetzung, dass der Täter „wissentlich“ bei der Begehung einer Internetkriminalität hilft.
Ob die U-Händler als „Helfer im Sinne des Gesetzes“ gelten, hängt also davon ab, ob die Oberseite der Straftat im Internet stattfindet.
Was ist eine Internetkriminalität? Entscheidend ist, ob die Kernhandlung der Straftat auf das Internet gestützt ist.
Selbst wenn die Wechselkurse und Transaktionen über Messenger wie WeChat, Telegram oder WhatsApp vereinbart werden, erfolgt die tatsächliche Geldübertragung in Deutschland durch Offline-Banküberweisungen oder Barzahlung. Das Internet ist nur Kommunikationsmittel, die Straftat (illegale Devisengeschäfte) wird offline vollzogen. In diesem Fall liegt kein Internetkriminalitäts-Tatbestand vor.
Wenn jedoch die Zahlungen (besonders bei grenzüberschreitenden Transaktionen) vollständig online über Online-Banking oder Drittanbieter-Apps erfolgen, dann ist die Kernhandlung (Zahlungsabwicklung) auf das Internet angewiesen. Das könnte den Tatbestand der Beihilfe zu Internetkriminalität erfüllen.
Ein Beispiel ist der Fall, den das Oberste Gericht am 18. Juni 2025 veröffentlichte: „Guo und Fan – Unterstützung bei Internetkriminalität durch Hilfe bei illegalen Devisengeschäften“ (Aktenzeichen: 2025-03-1-169-001). Dieser Fall ist auch einer der typischen Fälle, die gemeinsam von Oberster Volksstaatsanwaltschaft und Außenwirtschaftsbehörde im Dezember 2023 veröffentlicht wurden.
Grundlage des Falls:
Guo war Betreiber einer illegalen Wechselplattform.
Fan war an virtuellen Währungstransaktionen beteiligt.
Zhao und Liang lieferten virtuelle Währungskonten und RMB-Konten.
Von Januar 2018 bis September 2021 bauten sie die Plattform „TW711“ und „Huosu“ auf, die virtuelle Währung (Tether) als Medium nutzten, um Devisen- und RMB-Umtauschdienste anzubieten. Kunden zahlten auf ausländische Konten, die von den Plattformen verwaltet wurden. Die Plattform kaufte mit den ausländischen Währungen Tether im Ausland, verkaufte diese an illegale Kanäle und erhielt RMB, die sie dann an inländische Drittkonten zahlte, um Differenz und Gebühren zu verdienen. Insgesamt wurden so mehr als 220 Millionen RMB illegal umgetauscht. Dabei erhielt Fan von Zhao und Liang Tether im Wert von über 6 Millionen und tauschte diese gegen RMB im Wert von über 40 Millionen.
Urteilsbegründung:
Aus diesem Fall ergibt sich: Wenn die Oberseite der Straftat im Internet stattfindet, können die Helfer im Internetkriminalitäts-Delikt auch U-Händler sein. Wenn die Straftat jedoch offline vollzogen wird, ist eine Beihilfe im Internet nicht gegeben. Das Fehlen einer Online-„Kernhandlung“ schließt die Annahme der Beihilfe aus.
Zudem wird häufig argumentiert, dass Bankkonten, die bei virtuellen Währungstransaktionen gesperrt oder eingeschränkt wurden, auf eine Beihilfe hindeuten. Laut den genannten Rechtsprechungen ist jedoch nur bei konkretem Nachweis, dass „betrügerische Gelder“ oder „kriminelle Gelder“ auf den Konten liegen, eine Beihilfe zu begehen.
Bei Fällen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen sollte die Beurteilung stets auf der Beweisführung und den Tatbestandsmerkmalen basieren. Wie das Gericht in Shanghai betont, besteht in einem Land ohne klare Gesetzgebung und unzureichender Finanzaufsicht die Gefahr, vorschnell Vermutungen anzustellen. Es ist daher notwendig, die Grenzen der „Wissensannahme“ sorgfältig zu prüfen und die tatsächlichen Umstände genau zu bewerten, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.