Payward, die Muttergesellschaft der Krypto-Börse Kraken, hat laut einer am 8. Mai 2026 veröffentlichten Mitteilung beim Office of the Comptroller of the Currency eine Genehmigung für eine nationale Trust-Gesellschaft beantragt. Der Antrag zielt darauf ab, die Payward National Trust Company (PNTC) zu gründen, um institutionelle Kunden und einzelne Kunden mit regulierten Verwahr- und Treuhanddiensten auf Bankniveau für digitale Vermögenswerte zu bedienen.
Antragsdetails
Payward erklärte, die PNTC „erwarte, institutionelle Kunden und einzelne Kunden zu bedienen, die regulierte Verwahr- und Treuhanddienste auf Bankniveau für digitale Vermögenswerte suchen, wobei sie die bestehende Infrastruktur von Payward sowie dessen Risikomanagement, Compliance-Programme und regulierte verbundene Unternehmen nutzt, um Dienstleistungen auf sichere und regelkonforme Weise bereitzustellen.“
Payward und Kraken-Mit-CEO Arjun Sethi erklärten: „Unser lange gehegter Glaube war stets, dass der richtige Weg für digitale Vermögenswerte über eine robuste, transparente Regulierung führt. Eine nationale Trust-Gesellschaft bietet die Sicherheit, die Institutionen benötigen, und schafft die Infrastruktur, um die nächste Generation der Verwahrung aufzubauen.“
Regulatorischer Kontext
Der Antrag von Payward folgt ähnlichen Schritten großer US-Krypto-Plattformen. Coinbase, die größte in den USA ansässige Krypto-Börse, erhielt etwa einen Monat zuvor eine bedingte Genehmigung für ihren eigenen nationalen Trust-Gesellschaftscharter. Auch Ripple hat eine bedingte Genehmigung für einen nationalen Trust-Charter erhalten.
Opposition aus der Bankenbranche
Der Schritt des OCC, nationalen Trust-Bank-Charters an Krypto- und Fintech-Unternehmen zu vergeben, hat Kritik von traditionellen Bankeninteressen ausgelöst. Ein Branchenverband, in dessen Vorstand JPMorgan Chase, Goldman Sachs und Bank of America vertreten sind, erwog, eine Klage gegen den OCC einzureichen, und argumentierte, der Regulator komme seinen „wiederholten Warnungen“ über seine „Neuauslegung der bundesstaatlichen Lizenzierungsregeln“ nicht nach.